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Satzung Thüringer für Grundeinkommen e.V.

Thüringer für Grundeinkommen e.V.
Helmestraße 18
99734 Nordhausen

Was ist ein Bedingungsloses Grundeinkommen?

Das bedingungslose Grundeinkommen (BGE) ist ein sozialpolitisches Finanztransferkonzept, nach welchem jedem Bürger – unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage – bedingungslos eine gesetzlich festgelegte und für jeden gleiche finanzielle Zuwendung regelmäßig vom Staat ausbezahlt wird. Da die Zahlung bedingungslos ist, müssen weder Gegenleistungen erbracht, noch Bedürftigkeit nachgewiesen werden.  Das BGE soll eine existenzsichernde Höhe haben.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Thüringer für Grundeinkommen e.V.” die jeweiligen Regionalinitiativen werden nach den Tätigkeitsorten der Vereinsmitglieder als Zusatzbezeichnung angehängt. Beispiel: Thüringer für Grundeinkommen e.V. Regionalinitiative Nordhausen oder Regionalinitiative Südthüringen usw.

Er hat seinen derzeitigen Sitz in 99734 Nordhausen, Helmestraße 18 und ist im  Vereinsregister am Amtsgericht Nordhausen eingetragen.

§ 2 Zwecke des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Information zum Thema Grundeinkommen.

Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Durchführung von Aktionen, Diskussionsrunden, Bildungs- und Informationsveranstaltungen,
  • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Unterstützung von Konferenzen, Tagungen und sonstigen Fach- und Publikumsereignissen zu Themen, die das Grundeinkommen betreffen,
  • Bildungsarbeit und Erstellung von Unterrichtsmaterialien,
  • Unterstützung von Projekten, die auf die Einführung eines Grundeinkommens bezogen sind.

Die Vereinsmitglieder betrachten das BGE als eine der Antworten auf die aktuellen gesellschaftlichen Fragen, welche u.a. die Digitalisierung, die drohende Altersarmut oder der demografische Wandel aufwerfen. Das Konzept BGE bietet einen fairen Lösungsweg für die gesamte Gesellschaft und dieser soll durch den Verein in der Bevölkerung zur Diskussion gebracht werden. Dieses wird vom Verein in selbstloser, nicht eigenwirtschaftlicher Tätigkeit verwirklicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung zum zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die durch eigenes Mitwirken den Vereinszweck unterstützen möchte. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen möchte, ohne aktiv an den Aktionen des Vereins mitzuwirken.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 4-wöchentlichen Kündigungsfrist zum Monatsende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, welche weder durch Beteiligung an Vereinsaktionen noch durch Zahlung des Vereinsbeitrages am Vereinsleben im Kalenderjahr teilhaben, scheiden, nach ergebnisloser deutlicher schriftlicher Erinnerung von Seiten des Vereins, zum Ende des betreffenden Kalenderjahres aus dem Verein aus. Dies tritt nicht in Kraft, wenn das Mitglied vorher dem Vorstand eine Begründung der Nichtbeteiligung gegeben hat.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen.

Um den finanziellen Aufwand für den Verein so gering wie möglich zu halten, sind alle Mitglieder angehalten, ihre persönlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Möglichkeiten in die Vereinsarbeit einzubringen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es durch Gesetze oder Vereinsinteresse erforderlich ist.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung kann auch per Telefonkonferenz abgehalten werden.

Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder Email einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,

b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

e) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

g) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind bis zu 1 Tag vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt und vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) der Vorsitzende,

b) der/die stellvertretende/n Vorsitzende/n

c) der Schriftführer,

d) der Kassenführer,

e) der stellvertretende Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft.

Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Viertelteilen der erschienen Mitglieder beschlossen werden.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Schattenkinder e.V. Angerstraße 74, 99765 Heringen / OT Windehausen der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende geänderte Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 08.02.2018 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.

Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Nordhausen, den 08.02.2018            ……………………………..…       ………………………………

                                                           Vorsitzende                          stellv. Vorsitzende
                                                           Susanne Schickschneit         Sabine van Uelft